- Lizenz
- Licensing.1. Begriff: Die vom Inhaber eines ⇡ gewerblichen Schutzrechts oder urheberrechtlichen ⇡ Verwertungsrechts einem Dritten eingeräumte Befugnis, die dem Rechtsinhaber zustehenden Verwertungsrechte auszuüben (⇡ Nutzungsrecht). L. i.e.S. sind Nutzungsrechte an den technischen Schutzrechten (⇡ Patent, ⇡ Gebrauchsmuster, ⇡ Sortenschutzrecht), ferner an Halbleiterrechten (⇡ Halbleiterschutzrecht) und ⇡ Marken, in der Sache aber auch die Dritten eingeräumten ⇡ Nutzungsrechte an ⇡ Geschmacksmustern, Schriftzeichen und urheberrechtlichen ⇡ Verwertungsrechten. Im Einzelnen: Berechtigung zur Nutzung von (1) Erfindungen oder von Schutzrechten für Erfindungen (Patente), (2) Gebrauchsmustern oder deren Anmeldungen, (3) Marken, Copyrights, (4) technischem Know-how (Technologie-Transfer), (5) kaufmännischem, v.a. Marketing- und Management-Know-how; alle mit der vertraglich fixierten Erlaubnis zur Nutzung von Urheberrechten und/oder mit Know-how-Überlassungsabkommen verbundenen (v.a. absatzmarktorientierten) Planungen und Handlungen des Lizenzgebers.- Vgl. auch ⇡ internationale Lizenz.- 2. Arten: a) Ausschließliche und nicht ausschließliche (einfache) L. – b) Unbeschränkte und beschränkte L.: Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer weiteren L. berührt im Patent- und Gebrauchsmusterrecht die vorher erteilten ausschließlichen oder einfachen Lizenzen nicht (§ 15 III PatG, § 22 III GebrMG). U.U. kommt die Erteilung einer ⇡ Zwangslizenz in Betracht.- c) Nach dem Gegenstand der L.: ⇡ Produktlizenz, ⇡ Produktionslizenz, ⇡ Markenlizenz, ⇡ Vertriebslizenz.- 3. Lizenzgebühren: Es gibt keine Richtlinien bzw. Grundsätze mit allgemein gültigem Charakter für die Bemessung von Lizenzgebühren. Die Bemessung kann sich am Umsatz bzw. Absatz (Umsatz- oder Stücklizenzgebühren), u.U. in Jahresstaffeln und mit garantiertem Mindestbetrag, orientieren oder als einmalig zu zahlende Pauschallizenzgebühr ausgestaltet sein. Außerdem sind Kombinationsformen der beiden Grundformen denkbar.- Vgl. auch ⇡ Lizenzgebühren.- 4. Bilanzierung: a) Handelsbilanz: L. als immaterielles Anlagegut (⇡ immaterielle Wirtschaftsgüter) aktivierbar.- b) Steuerbilanz: L. als immaterielle Wirtschaftsgüter aktivierungspflichtig, sofern L. durch einmalige Zahlung käuflich erworben ist.
Lexikon der Economics. 2013.